Zusammenfassung des Urteils B 2016/197: Verwaltungsgericht
Der Beschwerdeführer wurde wegen anhaltender Verschuldung im Jahr 1995 verwarnt, setzte jedoch die Schuldenwirtschaft fort. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer, männlich, wurde aufgefordert, das Land zu verlassen. Die Richter waren Abteilungspräsident Eugster, Verwaltungsrichterin Reiter und Verwaltungsrichter Zogg. Die Gerichtskosten betrugen CHF 2.000. Die unterlegene Partei war die Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen. (d)
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2016/197 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 14.12.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Art. 62 Abs. 1 lit. c, Art. 96 AuG.Der Beschwerdeführer wurde seiner Verschuldung wegen im Jahr 1995 verwarnt. Statt die Schuldenlast abzutragen hat er die verpönte Schuldenwirtschaft im Zeitraum vom 23. September 1998 bis Ende 2006 – zumindest überwiegend – leichtfertigt fortgesetzt, weshalb ein ausländerrechtlich relevanter Verstoss gegen die öffentliche Ordnung vorliegt (E. 3).Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung (E. 4), (Verwaltungsgericht, B 2016/197). |
Schlagwörter: | Dossier; Schulden; Schweiz; Hinweis; Aufenthalt; Recht; Aufenthalts; Betreibung; Hinweisen; Verwarnung; Aufenthaltsbewilligung; Verlust; Türkei; Kinder; Ausländer; Betreibungen; Beschwerdeführers; Entscheid; Migrationsamt; Anspruch; Verschuldung; Schweizer; Verfügung; VerwGE; Beziehung; Verlustscheine; Widerruf; Zeitraum; Verwaltungsgericht |
Rechtsnorm: | Art. 117 ZPO ;Art. 29 BV ;Art. 36 BV ; |
Referenz BGE: | 128 I 225; 130 I 180; 130 II 281; 135 I 143; 138 III 217; 139 I 330; 139 II 393; 139 III 396; 139 III 475; 140 II 129; 140 V 521; |
Kommentar: | - |
Der Beschwerdeführer wurde seiner Verschuldung wegen im Jahr 1995 verwarnt. Statt die Schuldenlast abzutragen hat er die verpönte Schuldenwirtschaft im Zeitraum vom 23. September 1998 bis Ende 2006 – zumindest überwiegend – leichtfertigt fortgesetzt, weshalb ein ausländerrechtlich relevanter Verstoss gegen die öffentliche Ordnung vorliegt (E. 3).
Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung (E. 4), (Verwaltungsgericht,
B 2016/197).
Entscheid vom 14. Dezember 2017
Besetzung
Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Bischofberger
Verfahrensbeteiligte
X.Y.,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh, Grand & Nisple, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen,
gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
A. X.Y., türkischer Staatsangehöriger, geboren 1963 in B., Türkei, reiste im
November 1987 ohne Visum in die Schweiz ein, nachdem er eigenen Angaben zufolge in der Türkei und während 13 Jahren in Österreich gelebt hatte, wo er, soweit
ersichtlich, bis 30. Juni 1985 aufenthaltsberechtigt war. Am 29. Juli 1988 heiratete er in
S. A.Y., geboren 1961, Schweizer Bürgerin. Daraufhin wurde X.Y., welcher sich ohne Bewilligung in der Schweiz aufhielt, am 12. Oktober 1988 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche letztmals bis 31. Oktober 2015 verlängert wurde. Aus seiner Ehe mit A.Y. gingen die Kinder K.Y., geboren 1988, und L.Y., geboren 1989, hervor, welche beide über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügen. Seit 1. Dezember 1994 lebten die Eheleute X.Y. und A.Y. getrennt. Am 12. Dezember 1994 meldete sich X.Y. nach unbekannt ab. Am 7. Februar 1995 reiste er von der Türkei wieder in die Schweiz ein. Am 18. Mai 1995 wurde die Ehe geschieden (Vorakten Migrationsamt X.Y. [fortan: Dossier], S. 7, 11, 15, 18, 23 f., 27, 40, 62, 79, 81 f., 84, 94, 97, 100, 110, 113, 117,
120, 123, 133, 138, 143, 145 f., 149, 154 f., 158, 161, 240, 266, 274, 277, 292, 299,
303, 310, act. 6, S. 8 Ziff. IV/4, act. 7/11).
B. X.Y. arbeitete unregelmässig (Dossier, S. 7-12, 15-19, 23, 31, 62, 64, 81, 87, 90,
97 f., 110 f., 113, 115, 117 f., 120 f., 123 f., 133-136, 138, 143, 145, 158 f., 161, 163,
190 f., 193, 195 f., 200, 204, 215, 222 f., 228 f., 240, 257), war zeitweilig arbeitslos
(Dossier, S. 24, 27, 33-37, 40, 42, 85, 90, 94, 96, 100 f., 128, 233, 235), häufte seit dem
Jahr 1989 Schulden an (Dossier, S. 14, 25, 28, 50-53, 67-78, 103-108, 201, 230 f., 246
f., 253-256, 267 f., 284-286, 290 f., 293-295, 304-306, 311-313, 317-319, 322 f.,
344-346, act. 10/9), bezog finanzielle Sozialhilfe (Dossier, S. 272, 288, 321, 326 f.) und
wurde straffällig (Dossier, S. 26, 38 f., 54-61, 80, 92 f., 126-132, 164, 187 f., 224-226). Mit Verfügung vom 23. Oktober 1995 verwarnte das Migrationsamt (ehemals: Fremdenpolizei) X.Y. und verlängerte seine Aufenthaltsbewilligung nur auf Zusehen und Wohlverhalten hin. Es forderte ihn auf, sich in Zukunft in jeder Hinsicht klaglos zu verhalten und sich zu bemühen, seine Schulden zu tilgen und keine weiteren Schulden (Betreibungen) mehr zu verursachen. Mit Verfügung vom 27. Februar 1997 stellte das Migrationsamt fest, dass sich X.Y. nicht an die mit Verwarnung vom 23. Oktober 1995 verfügten Bedingungen gehalten hatte und die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht gegeben seien. Mit Rücksicht auf die zwei Schweizer Kinder verlängerte es die Aufenthaltsbewilligung auf Zusehen und Wohlverhalten hin. Mit Verfügung vom 17. August 1998 verweigerte das Migrationsamt
X.Y. die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung und verlängerte seine Aufenthaltsbewilligung nur unter der Auflage, dass er sich im Rahmen seiner Möglichkeiten bemühe, seine Schulden zu sanieren. Mit Verfügung vom 21. Dezember
2005 wies das Migrationsamt (ehemals: Ausländeramt) das Gesuch von X.Y. um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vom 2. November 2005 ab (Dossier, S. 21 f., 43, 65 f., 211-213).
Am 7. Februar 2008 meldete sich X.Y. wegen einer im Juni 2007 diagnostizierten Herzerkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 19. Januar 2010 sprach die Sozialversicherungsanstalt X.Y. aufgrund eines Invaliditätsgrades von 76 % per 1. Januar 2010 eine ganze Invalidenrente im Umfang von monatlich CHF 1‘409 (Stand: 1. Februar 2016) zu. Mit Verfügung vom
24. März 2011 bejahte die österreichische Pensionsversicherungsanstalt einen Anspruch von X.Y. auf Invaliditätspension von monatlich rund EUR 150 (resp. mittlerweile rund CHF 170) rückwirkend per 1. März 2009. Darüber hinaus wurden X.Y. Ergänzungsleistungen zur IV von monatlich CHF 1‘467 (Stand: 17. September 2016, nach Wegfall des Kinderrentenanspruchs) zugesprochen (Dossier, S. 258, 261-264, act. 6, S. 7 Ziff. IV/3, act. 7/1-10, act. 10/5.4). Am 7. Januar 2010 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von X.Y. nur unter der Bedingung, keine Sozialhilfe zu beziehen, keine neuen Schulden (Betreibungen/Verlustscheine) zu verursachen und die bestehenden Schulden zu tilgen (Dossier, S. 265).
Mit Verfügung vom 12. Februar 2016 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von X.Y. – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 26. November 2015 – nicht und verfügte seine Wegweisung unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 23. April 2016 (Dossier, S. 328-332, act. 10/1.1). Dagegen rekurrierte
X.Y. am 26. Februar 2016 an das Sicherheits- und Justizdepartement (act. 10/1). Mit Entscheid vom 30. August 2016 wies das Departement den Rekurs ab und forderte das Migrationsamt auf, X.Y. eine neue Ausreisefrist anzusetzen (act. 2). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass X.Y. wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe. Er habe sehr hohe Schulden angehäuft. Trotz der Verwarnung und der ihm auferlegten Bedingungen habe er seine finanzielle Situation nicht in Ordnung gebracht, sondern habe seine Schuldenlast während Jahren ansteigen lassen. Nur im Bereich der Sozialhilfe habe er die bezogenen Leistungen teilweise zurückerstattet. Damit habe er seine Verschuldung zumindest teilweise selbst verschuldet und insofern mutwillig gehandelt. Es bestehe das Risiko, dass seine Schulden weiter ansteigen würden. Die Rückkehr in die Türkei sei zumutbar. Allfällig
notwendige medizinische Behandlung könne er im Heimatland erhalten gegebenenfalls dafür in die Schweiz reisen.
Gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) vom
30. August 2016 (versandt am 2. September 2016) erhob X.Y. (Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter am 19. September 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 1). Am 13. Oktober 2016 ergänzte er seine Beschwerde mit einer Begründung (act. 6). Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2016 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (act. 9).
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. (…).
Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe vorliegen (Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer in der bis am 30. September 2016 geltenden, vorliegend noch massgebenden Fassung vom 16. Dezember 2005 [Stand 1. Oktober 2015], AS
2007 5437, aAuG, vgl. BGer 2C_828/2016 vom 17. Juli 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Bewilligungserteilung und -verlängerung liegen im Ermessen der zuständigen Migrationsbehörden, es sei denn eine Sondernorm des Landesrechts eines bi- multilateralen Staatsvertrags räume der betreffenden Person einen Anspruch auf Aufenthalt ein (vgl. VerwGE B 2015/169 vom 20. Januar 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf Zünd/Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, in: EuGRZ 40/2013, S. 1 ff., Ziff. 7 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Der Beschwerdeführer macht geltend (act. 6, S. 8 f. Ziff. IV/4), mit der Wegweisung aus der
Schweiz würde der Kontakt zu seinen Kindern und zu seiner Enkeltochter faktisch verunmöglicht, was mit seinem Recht auf das Privat- und Familienleben nicht zu vereinbaren sei.
Das in Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) geschützte Recht auf Familienleben ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 und 3.1 mit Hinweisen). Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn eine besondere Abhängigkeit besteht, welche über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (BGE 139 II 393 E. 5.1 mit Hinweisen).
Der Anspruch auf Schutz des Privatlebens kann auch ohne Familienbezug tangiert sein, wenn ein Ausländer ausgewiesen werden soll. Aus diesem Anspruch ergibt sich ein Recht auf Verbleib im Land aber nur unter besonderen Umständen. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher gesellschaftlicher Natur (vgl. BGer 2C_536/2013 vom 30. Dezember 2013 in BGE 140 II 129 nicht publizierte E. 2.2 mit Hinweisen).
Die Kinder des Beschwerdeführers, welche über das Schweizer Bürgerrecht verfügen, sind erwachsen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, dass seine gesundheitlichen Einschränkungen auf eine dauernde Pflegedürftigkeit schliessen lassen würden und allfällige Pflegeverrichtungen nur von seinen Kindern erbracht werden könnten. Es besteht daher kein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Kindern, welches über die normale affektive Beziehung hinausginge. Dasselbe gilt für die Beziehung zu seiner Enkeltochter. Sodann hat der Beschwerdeführer einzig mit dem beiläufig angebrachten
Hinweis auf einen Freundes- und Bekanntenkreis in der Schweiz (act. 6, S. 10 Ziff. IV/5) in Verletzung seiner weitreichenden Mitwirkungspflicht (Art. 90 aAuG) nicht nachgewiesen, dass er in der Schweiz besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher beruflicher Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich unterhält. Ein auf das Recht auf Privat- und Familienleben gestützter Anspruch besteht damit trotz der langen Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers von mittlerweile 30 Jahren (vgl. hierzu BGE 130 II 281 E. 3.2.1 mit Hinweisen) nicht. Da der Beschwerdeführer somit weder aus dem Völkerrecht noch aus dem Landesrecht einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten kann, ist die Frage der Erteilung eines Anwesenheitsrechts gestützt auf Art. 33 aAuG von der Migrationsbehörde in pflichtgemässer Ermessensausübung (vgl. Art. 96 Abs. 1 aAuG) zu prüfen (vgl. P. Bolzli, Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 33 AuG N 4, und T. Nüssle, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 33 N 33). Dabei gilt es zu beachten, dass mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde einzig Rechtsverletzungen der Migrationsbehörden sowie die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden können (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP, vgl. VerwGE B
2013/219 vom 17. Dezember 2015 E. 2.2, und VerwGE B 2015/45 vom 19. Juli 2016
E. 6.1, www.gerichte.sg.c h).
Laut Art. 62 Abs. 1 lit. c aAuG kann die zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen resp. nicht verlängern, wenn die Ausländerin der Ausländer unter anderem erheblich wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz im Ausland verstossen hat. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich- rechtlichen privatrechtlichen Verpflichtungen vor (vgl. Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201, VZAE, sowie BGer 2C_515/2017 vom 22. November 2017 E. 2.1 f. sowie BGer 2C_526/2015 vom
15. November 2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er im Laufe seines Aufenthalts in der Schweiz erhebliche Schulden angehäuft hat. Er stellt sich indes auf den Standpunkt (act. 6, S. 5-7 Ziff. IV/2 f.), er habe nie mutwillig zur Erhöhung seiner Schulden beigetragen. Er habe ab dem Jahr 2007 mit massiven
gesundheitlichen Problemen zu kämpfen gehabt. Von 6. Juni bis 26. August 2007 sei er zu 100 % und vom 27. August 2007 bis zur Kündigung Ende März 2008 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Die schwere Erkrankung sei ein typischer Anwendungsfall eines persönlichen Schicksalsschlags, der nicht in seinem Einflussbereich liege. Er habe seine Schuldensituation in jüngerer Vergangenheit besser unter Kontrolle bringen können und sei sichtlich um Schuldenabbau bemüht. Seine Wegweisung sei nicht im Interesse der Gläubiger.
Mutwilligkeit im erwähnten Sinn setzt absichtliches, böswilliges zumindest leichtfertiges Handeln voraus. Von Mutwilligkeit ist nicht leichthin auszugehen, zumal die Beendigung des Aufenthalts kein taugliches Instrument zur Eintreibung bestehender Schulden ist. Eine Wegweisung aus der Schweiz führt regelmässig dazu, dass die Gläubiger keine reellen Aussichten auf Befriedigung ihrer Forderungen mehr haben. Andererseits bringt ein weiterer Aufenthalt vielfach die Gefahr mit sich, dass weitere uneinbringliche Schulden geäufnet werden. Nach der Rechtsprechung kann eine Verschuldung in bedeutendem Umfang zudem auf die Unfähigkeit der ausländischen Person hinweisen, sich der geltenden Ordnung anzupassen, und ihre Wegweisung rechtfertigen, wenn sie nichts unternimmt, um ihr Verhalten zu ändern (vgl. VerwGE B 2015/62 vom 28. Juni 2016 E. 3.2 mit Hinweis auf VerwGE B 2014/73 vom 30. Juni 2015 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen, www.gerichte.sg.c h).
Der Beschwerdeführer wurde seiner Verschuldung wegen am 23. Oktober 1995 bereits ausländerrechtlich verwarnt (Dossier, S. 65). Bei Fortsetzung des Fehlverhaltens kann dies nach der Rechtsprechung dann zu einer definitiven Massnahme führen, wenn keine wesentliche Besserung erkennbar ist bzw. das verpönte Verhalten ungeachtet der Verwarnung fortgesetzt wurde. Dabei ist ein Vergleich zu ziehen zwischen der Ausgangslage im Zeitpunkt der Verwarnung und der Situation, in der die angedrohte Massnahme verwirklicht werden soll. Das frühere Verhalten ist zwar nicht unbedeutend, kann für sich allein die definitive Massnahme jedoch nicht begründen. Das Fehlverhalten muss vielmehr angedauert haben wiederholt worden sein. Erforderlich ist somit eine Gesamtbetrachtung unter Einschluss des früheren Fehlverhaltens, womit die Wirkungslosigkeit der (blossen) Androhung nahegelegt werden muss. Soll die Aufenthaltsbewilligung der ausländischen Person wegen Schuldenwirtschaft widerrufen bzw. nicht mehr verlängert werden, muss diese deshalb
auch nach der Androhung ausländerrechtlicher Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht haben. Entscheidend ist auch hier der Gesichtspunkt der Mutwilligkeit einer allfälligen Neuverschuldung. Wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, hat von vornherein keine Möglichkeit, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Dieser Umstand muss zusätzlich berücksichtigt werden. In solchen Fällen kann es nämlich zu weiteren Betreibungen kommen bzw. der betriebene Gesamtbetrag kann angewachsen sein, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit anzunehmen wäre. Es kommt vielmehr darauf an, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind (vgl. VerwGE B 2014/184 vom 19. Februar 2015 E. 4.2 mit Hinweis auf BGer 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4, www.gerichte.sg.c h).
Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers konnte am 23. Oktober 1995 (Dossier, S. 65 f.) nur unter der Bedingung verlängert werden, dass er die bestehenden Schulden tilgt und keine weiteren Schulden (Betreibungen) verursacht. Beim Betreibungsamt S. war er zu diesem Zeitpunkt mit CHF 76‘394.50 (offene Betreibungen) verzeichnet (Dossier, S. 67-78, 103-108). Seit der Verwarnung am 23. Oktober 1995 hat sich seine Schuldensituation (offene Betreibungen / offene Verlustscheine) wie folgt entwickelt (Dossier, S. 28, 50-53, S. 286 f., 290 f., 304-306,
311-313, 344-346, resp. S. 14, 25, 322 f., bzw. S. 201, 230 f., 246 f., 253-256, 267 f.,
284 f., 293-295, 317-319):
Betreibungsamt S., Zeitraum vom 23. Oktober 1995 bis 3. Februar 1998 sowie
August 2011 bis 11. Februar 2016
Datum Betreibungen Verlustscheine 23. Oktober 1995 CHF 76‘394.50
25. November 1996 CHF 70‘096.35 CHF 12‘040.10
23. Januar 2012 CHF 131‘631.25
26. August 2014 CHF 22‘447.30 CHF 154‘713.85
6. August 2015 CHF 46‘228 CHF 178‘951.30
11. Februar 2016 CHF 46‘228 CHF 178‘951.30
Betreibungsamt F., Zeitraum vom 12. Mai 1998 bis 8. September 2000
Datum Betreibungen Verlustscheine 13. August 1998 CHF 6‘542.35
8. Dezember 1999 CHF 42‘024.55 CHF 7‘159.20
19. November 2015 CHF 29‘250.20
C. Betreibungsamt D., Zeitraum vom 8. September 2000 bis 6. November 2015 Datum Betreibungen Verlustscheine
2. November 2005 CHF 2‘262.65 CHF 75‘982.50
20. Oktober 2008 CHF 35‘810.80 CHF 96‘055.05
25. November 2009 CHF 36‘893.50 CHF 113‘170.05
3. November 2010 CHF 63‘447.35 CHF 113‘170.05
23. Januar 2012 CHF 46‘140.95 CHF 129‘837.70
6. November 2015 CHF 29‘616.45 CHF 129‘837.70
Seit der Verwarnung am 23. Oktober 1995 ist demnach keine wesentliche Verbesserung seiner Verschuldung erkennbar. Vielmehr hat sich diese weiter erhöht. Erst unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens ab 26. November 2015 hat sich der Beschwerdeführer nicht weiter verschuldet. Daran ändert nichts, dass seine Verschuldung aufgrund erneut in Betreibung gesetzter Verlustscheine gemäss den
Berechnungen der Vorinstanz in Erwägung 2b des angefochtenen Entscheids (act. 2,
S. 6, sowie act. 10/9) effektiv geringer ausgefallen ist als das Total an Betreibungen und Verlustscheinen (Verlustscheinsaldo per 11. Februar 2016 bzw. 6. November 2015: CHF 149‘924.90 [Betreibungsamt S.] resp. CHF 113‘312.20 [Betreibungsamt D.]). Dem Beschwerdeführer ist es bislang trotz der Verwarnung vom 23. Oktober 1995 und den entsprechenden Bedingungen sowie mehrfachen formlosen Ermahnungen des Migrationsamtes nicht gelungen, aus der seit dem Jahr 1989 bestehenden und seither verschlimmerten Schuldenlage herauszukommen, obgleich das Sozialamt D. Verlustscheine für Krankheitskosten für den Beschwerdeführer vom Dezember 2000 bis November 2004 in der Höhe von insgesamt CHF 10‘387.90 beglich (Dossier, S. 210). Dieser Umstand allein reicht indessen zur Annahme der in Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE vorausgesetzten Mutwilligkeit des Schuldenmachens nicht aus (vgl. BGer 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3, 3.4 und 4.3). Zur Beurteilung der Frage, ob die seit der Verwarnung am 23. Oktober 1995 dazugekommenen Schulden mutwillig geäufnet wurden, ist ein Blick auf die Erwerbssituation des Beschwerdeführers und auf dessen Anstrengungen zur Schuldensanierung unabdingbar.
Nach seiner Einreise in die Schweiz im November 1987 war der Beschwerdeführer bis 12. Oktober 1988 nicht erwerbstätig (Dossier, S. 128 E. 1). Danach arbeitete er als Schichtarbeiter, Betriebsarbeiter, GFK-Verarbeiter, Glaser und Monteur (Dossier, S.
97-99, 110 f., 113, 115-125, 133-138, 143-145). Vom September 1992 bis 23.
November 1992 war er kurzzeitig arbeitslos (Dossier, S. 97-101). Vor der Verwarnung am 11. Oktober 1995 ging er längerer Zeit keiner Arbeit nach. Nach Angaben des Einwohneramtes S. wurde er per 14. Juni 1994 ausgesteuert (Dossier, S. 85, 87, 90, 94, 96). Ab 13. Februar 1995 war er als Hilfsarbeiter für die Q. AG, S. erwerbstätig, wobei
er monatlich rund CHF 3000 brutto, abzüglich der Wohnkosten von CHF 983 pro
Monat verdiente (Dossier, S. 62-64, 81 f.). Nach der Verwarnung vom 11. Oktober 1995 wurde ihm am 4. September 1996 wegen des Konkurses der Firma gekündigt (Dossier,
S. 43 und 48, www.zefix.ch). Ab 30. Oktober 1996 war er arbeitslos (Dossier, S. 24, 27,
40, 42). Vom 6. Oktober 1997 bis 31. Dezember 1997 nahm er an einem Einsatzprogramm des RAV W. teil (Dossier, S. 33-37). Ab 8. Juni 1998 war er als Giesser bei der P. AG, T., angestellt. Sein Lohn betrug rund CHF 3‘890 brutto pro Monat (Dossier, S. 18 f., 23). Ab 1. August 1999 arbeitete er als Hilfsmonteur in E. zu einem Stundenlohn von anfänglich CHF 20, ab 27. Oktober 1999 CHF 25 brutto
(Dossier, S. 11 f., 15-17). Am 25. April 2000 nahm er eine Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter für die O. GmbH zu einem Stundenlohn von CHF 25 brutto auf (Dossier, S. 7-9, 158). Ab 1. November 2000 bis 31. März 2008 arbeitete er als Maschinenführer für die M. AG, D. (heute: G. AG, N.) zu einem Bruttolohn von anfänglich CHF 3‘650 pro Monat plus Zulagen, ab 2. November 2001 monatlich CHF 4000 brutto und ab 21. September 2004 CHF 4110 brutto pro Monat (Dossier, S. 159-163, 189-196, 199 f., 214-216, 227-229, 240 und 257, www.zefix.ch).
Der Beschwerdeführer muss sich vorwerfen lassen, dass er trotz der Verwarnung vom
11. Oktober 1995 und prekären wirtschaftlichen Verhältnissen vom 30. Oktober 1996 bis 8. Juni 1998 keiner Arbeit nachging, wodurch seine Verschuldung zunahm. Demgegenüber ist ihm zugutezuhalten, dass er vom 6. Oktober 1997 bis 31. Dezember 1997 am Einsatzprogramm des RAV W. teilnahm, ab 8. Juni 1998 eine Erwerbstätigkeit aufnahm und ab 1. November 2000 eine geregelte Arbeitsstelle fand, welche er erst wegen seiner, im Jahr 2007 aufgetretenen gesundheitlichen Einschränkungen per Ende März 2008 verlor. Gleichwohl sind im Zeitraum vom 8. Juni 1998 bis Ende 2006 kein wirklicher Wille und keine Anstrengungen zur raschestmöglichen Sanierung der finanziellen Situation erkennbar. Davon zeugt, dass der Beschwerdeführer weder eine professionelle Schuldenberatung in Anspruch genommen noch sich um eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung bemüht hat. Daran vermag die vom Beschwerdeführer lediglich behauptete Lohnpfändung (act. 6, S. 5 Ziff. IV/2) nichts zu ändern. Aus den Akten geht zwar hervor, dass sein Erwerbseinkommen bis
22. September 1998 und danach in den Jahren 2008 bis 2010 gepfändet wurde
(Dossier, S. 28, 50-53, 230 f., 246 f., 267 f.). Auch lässt sich aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers darauf schliessen, dass sein Lohn im Juni 2007 gepfändet wurde (Dossier, S. 222 f.). Für den Zeitraum zwischen 23. September 1998 und bis Ende 2006 hat er jedoch in Verletzung seiner weitreichenden Mitwirkungspflicht
(Art. 90 aAuG) eine Lohnpfändung nicht belegt. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die verpönte Schuldenwirtschaft zwischen 8. Juni 1998 und Ende 2006 leichtfertig fortsetzte. Statt sie abzutragen hat er die Schuldenlast – zumindest überwiegend – mutwillig weiter anwachsen lassen. Folglich hat die Vorinstanz in Erwägung 2d des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 7), ungeachtet der insgesamt sieben strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers (vgl. hierzu BGer 2C_159/2016 vom 26. September 2016 E. 3.2 mit Hinweisen und Dossier, S. 26,
38 f., 54-61, 80, 92 f., 126-132, 164, 187 f., 224-226), zu Recht einen
ausländerrechtlich relevanten Verstoss gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des Widerrufsgrundes von Art. 62 Abs. 1 lit. c aAuG bejaht. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 23. September 1998 bis Ende 2006 kann nicht mit seinen im Jahr 2007 aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden erklärt werden. Zudem führte die Vorinstanz nach dem Gesagten in Erwägung 3 des angefochtenen Entscheides (act. 2, S. 8) zutreffend aus, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d aAuG gesetzt (vgl. hierzu M. Spescha, Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 62 N 9). Offen bleiben kann bei diesem Ergebnis, ob der Beschwerdeführer auch den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 lit.
e aAuG erfüllt hat (vgl. hierzu BGer 2C_1144/2014 vom 6. August 2015 E. 4.5.2 f. mit
Hinweisen sowie Dossier, S. 288, 321, 326 f., act. 6, S. 6 Ziff. IV/2).
Sind Widerrufsgründe gegeben, so ist der Widerruf der Bewilligung nur dann rechtens, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt, wobei einerseits die öffentlichen Interessen, andererseits die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration der ausländischen Person zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 2 und 3 BV, Art. 96 aAuG, VerwGE B 2015/288 vom 15. August 2017 E. 5.1 und VerwGE B 2016/48 vom 15. August 2017 E. 4.1 mit Hinweisen sowie M. Spescha, a.a.O., Art. 62
N 2). Der Beschwerdeführer bringt vor (act. 6, S. 8-10 Ziff. IV/4 f.), seine Scheidung und Erkrankung hätten massgeblich zu seiner Verschuldung beigetragen, was im Wesentlichen ausserhalb seines Einflussbereiches liege. Die schwere Herzerkrankung habe zum Verlust des Arbeitsplatzes und seiner 100 % Arbeitsunfähigkeit geführt. Diese unverschuldeten Einschränkungen würden eng mit seiner schlechten finanziellen Lage zusammenhängen. Er sei vor 29 Jahren in die Schweiz eingereist und habe davor 13 Jahre in Österreich gelebt, womit er seit 42 Jahren nicht mehr in seinem früheren Heimatland Türkei lebe und den Bezug zu diesem grösstenteils verloren habe. Er pflege ein sehr gutes Verhältnis zu seinen beiden Kindern und verbringe so viel Zeit wie möglich mit seiner Enkeltochter sowie dem in der Schweiz lebenden Freundes- und Bekanntenkreis.
Der Beschwerdeführer kommt seit Jahren trotz Verwarnung und entsprechender Bedingungen sowie mehrfacher formloser Ermahnungen (Dossier, S. 21 f., 43, 65 f.,
211-213, 265) seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach und hat sich in der Zwischenzeit massiv verschuldet. Auch räumt er selbst ein, dass er sich auch in Zukunft kaum aus der Schuldenspirale wird lösen können (act. 1, S. 3 Ziff. III/2, act. 6,
S. 6 Ziff. IV/2 in fine und S. 10 Ziff. IV/5). Daraus ergibt sich ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Ziel der fremdenpolizeilichen Verwarnung ist es, den betroffenen Ausländer zu einer Änderung seines Verhaltens zu bewegen. Gelingt dies nicht, kommt es grundsätzlich zu den für den Fall der Missachtung der verfügten Bedingungen angedrohten Folgen, ansonsten die fragliche Massnahme ihres Sinnes entleert würde (vgl. BGer 2C_844/2013 vom 6. März 2014 E. 4.2 mit Hinweis auf BGer 2C_160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.2.3). Nach einer ersten Verwarnung ist die Eingriffsschwelle im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 lit. c aAuG gegenüber einem erstmaligen Setzen von Widerrufsgründen herabgesetzt wird, weshalb eine zweite Verwarnung nur ausnahmsweise erfolgt (vgl. BGer 2C_515/2017 vom 22. November 2017 E. 2.3.1 mit Hinweisen auf BGer 2C_159/2016 vom 26. September 2016 E. 3.3 und BGer 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 4.6 mit Hinweisen).
Der mittlerweile 54-jährige Beschwerdeführer lebt seit über 30 Jahren und damit den Grossteil seines Lebens in der Schweiz. Als in der Schweiz besonders gut integriert gar verwurzelt kann er jedoch nicht betrachtet werden, selbst wenn er der deutschen Sprache mächtig ist (Dossier, S. 155, act. 6, S. 8 Ziff. IV/4). Bereits vor Ausbruch seiner Herzerkrankung im Jahr 2007 hat er sich selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar in beträchtlichem Mass verschuldet (vgl. E. 3 hiervor). Die fremdenpolizeiliche Verwarnung und die Ermahnungen vermochten ihn nicht zu beeindrucken. Auch sind keine vertieften sozialen Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich in der Schweiz erstellt (vgl. E. 2.2 hiervor). In der Türkei verbrachte der Beschwerdeführer mindestens die prägenden ersten neun Lebensjahre. Er beherrscht unbestrittenermassen die türkische Sprache. Zudem ist davon auszugehen, dass er regelmässig von der Schweiz in sein Herkunftsland reiste, was sich beispielsweise an seiner Wiedereinreise am 7. Februar 1995 (Dossier, S. 82), den Besuchen der Schwester und des Bruders in der Türkei (act. 6, S. 8 Ziff. IV/4) und den jeweiligen
„Sommerferien am Schwarzen Meer“ (act. 7/6, Befundblatt) zeigte. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, er sei mit den Verhältnissen in seiner Heimat nicht mehr vertraut und es verbinde ihn nur die Staatsbürgerschaft mit der Türkei. Ferner lebt seine Schwester nach wie vor dort (Dossier, S. 178, und act. 6, S. 7 f. Ziff.
IV/3 f.). Somit ist er seiner Heimat sozial verbunden. Im Weiteren wird er in der Türkei gestützt auf Art. 10 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1), wonach sein Anspruch auf die ordentliche IV-Rente fortbesteht, über eine gewisse Grundsicherung verfügen. Seine Herzerkrankung wird er auch in der Türkei behandeln können, entspricht doch das türkische Gesundheitswesen namentlich in grösseren Städten grundsätzlich westeuropäischen Standards (vgl. BVerwGer D-2306/2017 vom 7. Juni 2017 E. 8.3). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in seinem Heimatland mit Unterstützung seiner Verwandten zurechtfinden wird. Ihm sollte ein nicht allzu beschwerliches Einleben in der Heimat möglich sein. Damit ist es ihm zumutbar, in die Türkei zurückzukehren. Die Beziehung zu seinen beiden Kindern, zu welchen er anscheinend wieder eine gute Beziehung unterhält (Dossier, S. 44-47,
174-178, 259, act. 6, S. 8 Ziff. IV/4), und zu seiner Enkeltochter in der Schweiz kann er im Rahmen von gegenseitigen Besuchen und mittels der Nutzung von modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten. Gesamthaft betrachtet überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz.
Zusammenfassend können der Vorinstanz keine Rechtsfehler vorgeworfen werden, wenn sie das Vorliegen von Widerrufsgründen bejahte und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig erachtete. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, wenn der Gesuchsteller bedürftig und das von ihm angestrebte Verfahren nicht aussichtslos ist (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO). Mit Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 Satz 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (SR 101, BV) verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege auf Gesetzesstufe geregelt. Die vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 lit. b ZPO zu berücksichtigen. Als aussichtslos sind demnach Begehren anzusehen, bei welchen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die
Waage halten jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGer 2C_515/2016 vom 22. August 2017 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 III 396 E. 1.2 mit Hinweisen). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (vgl. BGer 5A_946/2016 vom 10. April 2017 E. 2 mit Hinweisen auf BGE 139 III 475 E. 2.2 und BGE 138 III 217 E. 2.2.4 je mit Hinweis sowie D. Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 333 ff.). Die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO und Art. 29 Abs. 3 zweiter Satz BV muss zur gehörigen Wahrnehmung der Parteiinteressen überdies notwendig sein (BGE 128 I 225 E. 2.3 und BGE 130 I 180 E. 2.2 je mit Hinweisen). Der Entscheid über das Begehren fällt in die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 6 des Reglements über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts, sGS 941.22, Reglement).
Ungeachtet der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers waren die Gewinnaussichten des von ihm angestrebten Verfahrens – zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. BGE 140 V 521 E. 9.1 mit Hinweisen) – beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Abgesehen davon, dass Art. 33 aAuG dem Beschwerdeführers keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verschafft (vgl. E.
2.2 hiervor), unterliess er es in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90 aAuG), die von ihm geltend gemachte Lohnpfändung zwischen dem 23. September 1998 und Ende 2006 nachzuweisen. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht kann dementsprechend wegen Aussichtslosigkeit nicht entsprochen werden (vgl. hierzu BGer 2C_336/2015 vom 21. April 2016 E. 4).
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2‘000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung wird in Anwendung von Art. 97 VRP verzichtet. Damit fällt sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne eines Verzichts auf amtliche Kosten dahin.
Ausseramtliche Kosten sind nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98 bis VRP).
Demnach verfügt der Abteilungspräsident zu Recht:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:
Die Beschwerde wird abge wiesen.
Dem Beschwerdeführer werden die amtlichen Kosten von CHF 2‘000 auferlegt; auf
die Erhebung wird verzichtet.
Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber
Eugster Bischofberger
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